Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bei der PKH-Antragstellung ist ein rechtlich immer noch dünnes Eis im elektronischen Rechtsverkehr. Sie teilt das Schicksal mit der Vorlage der Prozessvollmacht. Zur PKH-Erklärung hat sich nun das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss v. 18.6.2021 – 5 Ta 15/21 – kostenpflichtig) geäußert und vor allem darauf hingewiesen, dass es dem Gericht unbenommen sei, das Original der Erklärung nachzufordern.
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