Der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz lässt die Schriftformwahrung in zwei Varianten zu: Entweder durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs und Zeichnung durch einfache Signatur. Letztere ist grundsätzlich nicht verzichtbar. Darauf weist das OVG Lüneburg (v. 31. Januar 2023 – 13 ME 23/23 – kostenpflichtig bei Juris) hin.
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